Im Vorsorgeauftrag halten Sie fest, wer Sie vertreten soll, falls Sie urteilsunfähig werden. Aber was müssen Sie dabei beachten? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen rund um Ihren Vorsorgeauftrag.
«In meinem Vorsorgeauftrag habe ich festgehalten, dass Franz mich vertreten soll, falls ich urteilsunfähig werde. Er kennt mich in- und auswendig und wird sich ganz bestimmt für mich einsetzen! Die Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten vertraue ich meiner Bank an. So kann nichts schiefgehen.»
Ein Vorsorgeauftrag ermöglicht es, dass eine bestimmte Person Vertretungshandlungen im Falle einer Urteilsunfähigkeit vornehmen kann. Die Vertretungshandlungen beschränken sich auf administrative, finanzielle und persönliche Angelegenheiten und haben die Interessen der auftraggebenden Person zu wahren.
Dieses Dokument muss formgültig erstellt werden (Art. 361 ZGB): Der Vorsorgeauftrag muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben oder notariell beurkundet werden. Der Vorsorgeauftrag tritt erst in Kraft, wenn die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist und eine Validierung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stattgefunden hat. Der Auftrag endet, wenn die Person Ihre Urteilsfähigkeit wiedererlangt oder wenn sie stirbt.
Den Vorsorgeauftrag benötigen Sie für den Fall, dass Sie urteilsunfähig werden. Dies kann zum Beispiel nach einem Unfall oder als Folge einer Erkrankung geschehen. Im Vorsorgeauftrag bestimmen Sie selbst, wer in diesem Fall Ihre Interessen vertreten soll.
Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag, Testament: Im Docupass halten Sie Ihre Wünsche für den Ernstfall fest.
Einen Vorsorgeauftrag zu erstellen, macht in jedem Alter Sinn. Verheiratete Paare können sich gegenseitig umfassende Vertretungsrechte zusichern (beispielsweise der Erwerb oder Verkauf von Grundeigentum). Für unverheiratete Personen besteht die Möglichkeit, sich gegenseitig rechtliches Vertretungsrecht zuzusprechen. Für alleinstehende Personen beispielsweise eröffnet dieses Rechtsinstrument die Möglichkeit, eine Person des Vertrauens einzusetzen.
Der Vorsorgeauftrag umfasst drei Vertretungsbereiche. Sie können für jeden Bereich eine andere Vertretungsperson bestimmen oder eine Person mit allen drei Bereichen beauftragen (vgl. ZGB Art. 360ff).
Die Personensorge betrifft Ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Ausserdem ist Ihre Vertretungsperson in diesem Bereich für den Schutz Ihrer Persönlichkeit verantwortlich. Die Personensorge können Sie nur an eine natürliche Person übertragen.
Ihre Vertretungsperson darf nicht nach eigenem Ermessen handeln. Damit sie Ihr Recht auf Selbstbestimmung nicht verletzt, muss sie sich möglichst nah an die Anordnungen des Vorsorgeauftrages halten. Helfen Sie Ihrer Vertrauensperson, indem Sie Ihre Wünsche und Ihre Werte ausführlich und gut verständlich niederschreiben.
Der Bereich Personensorge Ihres Vorsorgeauftrags und die Patientenverfügung befassen sich mit ähnlichen Entscheidungen. Am besten übertragen Sie beide Vertretungen an eine Person.
Falls Sie für die Patientenverfügung und die Personensorge unterschiedliche Personen einsetzen, sollten Sie klar regeln, wer wofür verantwortlich ist.
Der Vertretungsperson für den Bereich Vermögenssorge übertragen Sie die Verantwortung für Ihr Vermögen. Die Vertretungsperson muss Ihr Vermögen sachgerecht verwenden: Sie sorgt dafür, dass Ihre Lebenskosten gedeckt und Rechnungen rechtzeitig bezahlt sind. Sie können Ihre Vermögensverwaltung auch an juristische Personen, zum Beispiel Ihrer Bank, übertragen.
In Ihrem Vorsorgeauftrag können Sie konkret bestimmen, wofür Sie Ihr Vermögen verwenden möchten. So können Sie zum Beispiel einen jährlichen Spendenbetrag für eine gemeinnützige Organisation festsetzen.
Für Ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten können Sie eine Vertretungsperson bestimmen. Sie betrauen diese natürliche oder juristische Person damit, Sie gegenüber Behörden, Banken, Geschäftspartnern, Familienangehörigen etc. zu vertreten.
Die Ernennung eines Bevollmächtigten für den Rechtsverkehr betrifft den alltäglichen Umgang mit Ihrem Vermögen und Ihren Finanzen. Besondere Angelegenheiten, wie zum Beispiel der Verkauf eines Hauses oder eine Eintragung im Grundbuch, sind nicht enthalten. Möchten Sie, dass sich die ernannte Person auch um diese Angelegenheiten kümmert? Dann erwähnen Sie dies explizit in Ihrem Vorsorgeauftrag.
Generell gilt: Je konkreter und detaillierter Ihr Vorsorgeauftrag für die Urteilsunfähigkeit ist, desto besser kann ihr Wille umgesetzt werden.
Das wichtigste ist, eine Person einzusetzen, der Sie absolut vertrauen und die auch bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Ausserdem sollten Sie sich überlegen, ob Sie eine Person für alle drei Aufgabenbereiche einsetzen möchten oder pro Aufgabe eine andere Person. Möglich ist auch, eine juristische Person (beispielsweise eine Bank) einzusetzen. Wichtig ist, mit den eingesetzten Personen persönliche Gespräche zu führen und ihnen mitzuteilen, was Ihnen besonders wichtig ist, oder etwa wo die benötigten Unterlagen zu finden sind. Zudem sollten die zukünftigen Vorsorgebeauftragten über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden, die sie als vorsorgebeauftragte Person innehaben werden.
Wichtig zu wissen ist: Wenn die Urteilsunfähigkeit eintrifft, muss der Vorsorgeauftrag bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde validiert werden, bevor er seine Gültigkeit erhält.
Ein Vorsorgeauftrag durchläuft üblicherweise vier Phasen: Während eine Person ihren Vorsorgeauftrag in der ersten Phase erstellt, allenfalls im Personenstandsregister des Zivilstandesamts hinterlegt und Gespräche mit künftigen Vorsorgebeauftragten führt, nimmt sie in den nachfolgenden Phasen keine aktive Rolle ein: Ihre Urteilsunfähigkeit bildet die Voraussetzung und den Beginn der drei Phasen, in denen der Vorsorgeauftrag von der KESB validiert werden muss und die vorsorgebeauftragte Person die Umsetzung übernimmt. Diese endet erst, wenn die auftraggebende Person stirbt oder ihre Urteilsfähigkeit wiedererlangt.
Für einen Vorsorgeauftrag gibt es zwei verschiedene Formen (ZGB Art. 361).
Sie können Ihren Vorsorgeauftrag vollständig von Hand schreiben und ihn mit Datum und Unterschrift versehen.
Im eigenhändigen Vorsorgeauftrag können Sie jederzeit handschriftliche Änderungen einfügen. Alle Änderungen sollten Sie deutlich kennzeichnen, datieren und unterschreiben.
Für grössere Ergänzungen können Sie ein zusätzliches Blatt anfügen. Aber Vorsicht: Kennzeichnen Sie auch hier alle Ergänzungen deutlich, damit Ihr Vorsorgeauftrag nicht angezweifelt werden kann. Wählen Sie einen entsprechenden Titel für das Zusatzblatt. Vor Ihrer Unterschrift sollten Sie den folgenden Satz einfügen: «Im Übrigen bleibt mein Vorsorgeauftrag vom [Datum] unverändert gültig.»
Können Sie keinen eigenhändigen Vorsorgeauftrag mehr verfassen? Sie können Ihren Vorsorgeauftrag gemeinsam mit einem Notar erstellen und ihn von ihm beurkunden lassen. Der Notar kontrolliert Ihren Vorsorgeauftrag auf seine Richtigkeit und bestätigt, dass Sie zum Verfassungszeitpunkt urteilsfähig waren.
Der Notar verrechnet Ihnen die Kosten der Beurkundung nach Aufwand. Die Preise pro Stunde variieren von Kanton zu Kanton.
Denken Sie daran, dass Sie jede Änderung im notariell beurkundeten Vorsorgeauftrag ebenfalls beurkunden lassen müssen.
Am besten bewahren Sie Ihren Vorsorgeauftrag so auf, dass Ihre Angehörigen ihn ohne zusätzliche Informationen finden. Wählen Sie zum Beispiel einen Ort, an dem Sie auch andere offizielle Dokumente aufbewahren. Sie können den Vorsorgeauftrag auch online in Ihrem elektronischen Gesundheitsdossier hinterlegen. So können Sie jederzeit von einem Computer aus darauf zugreifen.
Aber Vorsicht: Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anerkennt Ihren Vorsorgeauftrag nur, wenn das Original vorliegt. Kopien werden als Hinweis angesehen, sind aber nicht rechtsgültig. Das Zivilstandesamt vermerkt Ihren Hinterlegungsort gegen eine Gebühr von 75 Franken in der zentralen Datenbank (Infostar). So ist Ihr Vorsorgeauftrag im Ernstfall schnell und unkompliziert auffindbar.
Wenn einer der beiden Partner urteilsunfähig wird, erhält der andere auch ohne Vorsorgeauftrag ein Vertretungsrecht für alltägliche Handlungen (vgl. ZGB, Art. 374 ff). Dabei ist der zivilrechtliche Status, sowie die Wohn- und Lebenssituation ausschlaggebend. Die beiden Partner müssen entweder im gleichen Haushalt wohnen oder sich «regelmässig und persönlich Beistand leisten».
Dieses gesetzliche Vertretungsrecht gilt für folgende Bereiche:
Aussergewöhnliche Rechtshandlungen, zum Beispiel einen Liegenschaftsverkauf, muss der Partner mit Vertretungsrecht allerdings von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bewilligen lassen. Diese Massnahme dient dem Schutz der urteilsunfähigen Person: Die KESB bewilligt die Vertretungshandlung nur, wenn Interessenskonflikte ausgeschlossen werden können.
Bei alleinstehenden Personen wird eine Beistandschaft errichtet (vgl. ZGB Art. 381). Hierfür klärt die KESB als erstes ab, ob jemand im nahen Familien- oder Bekanntenkreis diese Aufgabe übernehmen kann.
Es ist nicht einfach, eine passende Vertretungsperson zu finden. Wählen Sie eine Person, der Sie absolut vertrauen. Wenn die Gefahr eines Interessenskonfliktes besteht, sollten Sie auf Nummer sicher gehen und die Vertretung jemand anderem übergeben.
Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer zukünftigen Vertretungsperson. Informieren Sie sie über die Aufgaben, die auf sie zukommen und diskutieren Sie offene Fragen. Erklären Sie auch, wieso Sie sich wünschen, von dieser Person vertreten zu werden.
Es lohnt sich ausserdem, eine stellvertretende Vertretungsperson zu benennen. Diese kommt zum Einsatz, falls Ihre erste Wahl den Vorsorgeauftrag nicht mehr annehmen kann oder möchte. Vergessen Sie nicht, auch mit der Stellvertretung Ihre Wünsche und die Vertretungsaufgabe zu besprechen.
Denken Sie ausserdem daran, in Ihrem Vorsorgeauftrag auch die Entschädigung der Vertretungsperson zu bestimmen. Falls Sie dies vergessen, bestimmt die KESB über eine angemessene Entschädigung (vgl. ZGB, Art. 366).
Wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) von einer möglichen Urteilsunfähigkeit erfährt, leitet sie erste Untersuchungen ein. Falls diese die Urteilsunfähigkeit bestätigen, validiert die KESB den Vorsorgeauftrag. Dabei übernimmt sie die folgenden Aufgaben (vgl. ZGB Art. 363):
Sobald diese Abklärungen erledigt sind, entscheidet die eingesetzte Vertretungsperson, ob sie den Vorsorgeauftrag annimmt. Wenn sie dem Vorsorgeauftrag zustimmt, erhält sie von der KESB die Vertretungsurkunde. Damit kann sie belegen, welche Berechtigungen sie hat.
Nach Beginn des Vorsorgeauftrages sind die Aufgaben der KESB so gut wie abgeschlossen. Sie schreitet nur wieder ein, falls Ihre Interessen gefährdet sind (vgl. ZGB, Art. 368).
Grundsätzlich endet der Vorsorgeauftrag, wenn der Verfasser seine Urteilsfähigkeit wiedererlangt oder stirbt.
Die Vertretungsperson kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit zweimonatiger Kündigungsfrist auflösen. Dazu muss sie der KESB eine schriftliche Mitteilung schicken. Wenn die Vertretungsperson wichtige Gründe vorlegen kann, kann sie den Auftrag auch fristlos kündigen. Falls die Vertretungsperson selber urteilsunfähig wird, entbindet sie die KESB vom Vorsorgeauftrag.