Ergänzungsleistungen sichern das finanzielle Auskommen

Wenn Renten und Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken, helfen die Ergänzungsleistungen (EL). Sie sichern zusammen mit der AHV oder der IV das Existenzminimum.

Ergänzungsleistungen ergänzen die AHV.

Wenn Ihre Renten aus der AHV und der beruflichen Vorsorge Ihren Lebensbedarf nicht decken, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Diese Gelder ergänzen die AHV, um Ihr Existenzminimum zu sichern. Und Sie erhalten Anspruch auf zusätzliche Vergütungen: EL entschädigen beispielsweise auch Krankheitskosten und Zahnbehandlungen. 

Haben Sie Anspruch auf EL? Klären Sie es ab.

Um EL beziehen zu können, müssen Sie einen Antrag an Ihre kantonale EL-Stelle richten. In der Regel sind dies die kantonalen Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen in den Gemeinden. Die Pro Senectute Organisation in Ihrer Nähe hilft Ihnen beim komplexen EL-Gesuch und berät Sie gerne persönlich.

Berechnen Sie Ihren rechtlichen Anspruch in drei einfachen Schritten.

Zum EL-Rechner

Es gilt eine Vermögensschwelle.

Anspruchsberechtigt für EL zur AHV-Rente sind Sie nur, wenn Ihr Vermögen eine gewisse Schwelle nicht überschreitet:

  • Einzelpersonen: 100'000 Franken
  • Ehepaare: 200'000 Franken

Wenn Sie Ihr Wohneigentum oder Ihre Liegenschaften im Eigentum selber bewohnen, werden diese nicht vollständig zum Vermögen gerechnet. Sie werden ab einem gewissen Wert teilweise den Einnahmen hinzugerechnet.

Anrechenbare Ausgaben 

Für die EL-Berechnung werden Ihre Einnahmen Ihren Ausgaben gegenübergestellt. Als Ausgaben gelten: 

Der Lebensbedarf ist eine Pauschale für allgemeine Haushaltskosten wie Essen, Kleider, Kommunikationsmittel, Energie, Verkehr, Versicherungen, Steuern und Freizeit.

  • Alleinstehende: 1'722.50 Franken pro Monat
  • Paare: 2'583.75 Franken pro Monat

Der Mietzins wird in der EL-Berechnung bis zu einer bestimmten Kostenlimite berücksichtigt – die sogenannten Mietzinsmaxima (ab 1. Januar 2025): 

Haushalt

Region 1
(grosse Städte)

Region 2
(Agglomeration)
Region 3
(Land)
Alleinlebend 1575 Franken 1525 Franken 1390 Franken
Ehepaar ohne Kinder / Alleinstehend mit einem Kind 1860 Franken 1810 Franken 1680 Franken
Ehepaar mit einem Kind / Alleinstehend mit zwei Kindern 2065 Franken 1980 Franken 1850 Franken
Ehepaar mit zwei und mehr Kindern / Alleinstehend mit drei und mehr Kindern 2255 Franken 2160 Franken 2000 Franken

 

Wer auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen ist, hat 500 Franken pro Monat zusätzlich für die Miete zur Verfügung.

Der Gesetzgeber möchte es EL-Beziehenden ermöglichen, in ihrem Eigenheim wohnhaft zu sein. Denn ein Umzug, vor allem in ein Pflegeheim, ist mit neuen Ausgaben verbunden. Deshalb gibt es den Freibetrag, den Sie bei einer selbstbewohnten Liegenschaft abziehen können. Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung besitzen, können Sie zudem im EL-Antrag folgende Ausgaben geltend machen:

  • Eigenmietwert
  • Nebenkosten
  • Hypothekarzins

Mietnebenkosten

Aufgrund der aktuellen Energiemangellage müssen Sie für das Jahr 2023 mit höheren Wohnnebenkosten rechnen. Diese entrichten Sie mit monatlichen Akontozahlungen. Am Ende der Abrechnungsperiode folgt eine Schlussabrechnung. Wenn Sie nicht Gefahr laufen möchten, nächstes Jahr eine hohe Nachzahlung leisten zu müssen, vereinbaren Sie mit Ihrer Verwaltung höhere monatliche Akontozahlungen. Diese können Sie im Gegensatz zur Schlussabrechnung bei den EL-Ausgaben anrechnen, sofern Sie Ihr Mietzinsmaximum noch nicht erreicht haben.

Sie können den jährlichen Betrag für Ihre obligatorische Krankenpflegeversicherung den Ausgaben anrechnen. Der Beitrag entspricht der effektiven Prämie, maximal aber der Durchschnittsprämie der Wohnregion.

Neben den regelmässigen EL können Sie sich zusätzlich auch Krankheitskosten wie den Selbstbehalt und die Franchise, aber auch Zahnarztkosten oder Aufwendungen für Hilfsmittel vergüten lassen. Die Kantone legen jährliche Höchstbeiträge fest, die sie Ihnen neben den jährlichen EL nach Aufwand auszahlen. Hierfür müssen Sie alle Belege einreichen.

Steht bei Ihnen eine Zahnbehandlung an? 

Lassen Sie sich von Ihrem Zahnarzt einen Kostenvoranschlag zum Sozialversicherungstarif (1.0) machen und reichen Sie diesen vor der Behandlung bei der zuständigen EL-Stelle ein.

Personen im Heim können weitere Ausgaben geltend machen. Es bestehen häufig andere Vergütungslimiten seitens EL, beispielsweise für die maximal geltenden Heimtaxen oder Vergütung von Krankheitskosten. Steht ein Heimeintritt an, informieren Sie sich frühzeitig bei Pro Senectute oder Ihrer Wohngemeinde. 

EL-Beziehende können sich auf Gesuch hin von Serafe-Gebühren für Radio und TV befreien lassen.

Wer EL bezieht, aber Alimente bezahlt, dem werden Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anerkannt. Voraussetzung ist, dass die Alimente auf die persönlichen finanziellen Verhältnisse Rücksicht nehmen.

Anzurechnende Einnahmen

Unter die Einnahmen für die EL-Berechnung fallen Renten und weitere Einkünfte. 

Bei der Berechnung des Vermögens gelten folgende Freibeträge, die vom Vermögen abgezogen werden:

  • Einzelpersonen: 30'000 Franken
  • Ehepaare und eingetragene Partnerschaften: 50'000 Franken
  • Selbstbewohnte Liegenschaften: 112'500 Franken (unter gewissen speziellen Voraussetzungen bis zu 300'000 Franken)

Für die Berechnung des EL-Anspruchs werden sowohl die Einnahmen als auch das bestehende Vermögen berücksichtigt und den Ausgaben gegenübergestellt. Bleibt abzüglich des Freibetrags noch Vermögen bestehen, wird dieses zu einem Zehntel als Einnahme angerechnet. Das heisst, dass Sie laufend einen Teil Ihres Vermögens abbauen müssen, wenn Sie EL erhalten. Dies ist der Vermögensverzehr.

Zum Vermögen zählt auch dasjenige Vermögen, auf das Sie verzichtet oder verschenkt haben – auch wenn es heute nicht mehr vorhanden ist. Man spricht dabei von Vermögensverzicht.

Für die EL-Berechnung wird der Vermögensverbrauch bis zehn Jahre vor der Pensionierung berücksichtigt. Haben Sie Ihr Vermögen nicht nur für einen angemessenen Lebensstandard verbraucht, sondern zu einem Grossteil aus «nicht wichtigen» Gründen ausgegeben, kann ein übermässiger Vermögensverbrauch seit 2021 als Vermögensverzicht eingestuft werden. Der Gesetzgeber hat Beispiele von «wichtigen Gründen» für anerkannten Vermögensverbrauch definiert:

  • selbst getragene Krankheits- oder Zahnbehandlungskosten
  • Ausgaben für den gewohnten Lebensbedarf, wenn das Einkommen vor dem EL-Bezug nicht ausreichte
  • Kosten für den Werterhalt einer Liegenschaft

Ab wann gilt ein EL-Anspruch?

Haben Sie Anspruch auf EL, tritt Ihr Anspruch rückwirkend auf den Zeitpunkt Ihrer Anmeldung ein. Es ist daher wichtig, sich frühzeitig schriftlich anzumelden. Hierfür reicht eine schriftliche Anmeldung mit dem Hinweis, dass Sie Ihren offiziellen Anmeldungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb von drei Monaten einreichen werden.

EL sind keine Sozialhilfe

Aus der Praxis unserer Sozialberatungen wissen wir, dass sich viele ältere Menschen schämen, finanzielle Hilfe anzunehmen. Dabei wissen viele nicht, dass auf EL ein Rechtsanspruch besteht: Es handelt sich nicht um Sozialhilfe und Fürsorgeleistungen.

Erfahren Sie mehr zum EL-Nichtbezug im nationalen Altersmonitor

Haben Sie Fragen zu Ihren Finanzen?

Kontaktieren Sie die Pro Senectute Organisation in Ihrer Nähe oder rufen Sie unsere Infoline 058 591 15 15 an und vereinbaren Sie einen Termin für ein Beratungsgespräch.