Die AHV ist das wichtigste Sozialwerk der Schweiz. Die Altersrenten sollen den Versicherten einen finanziell gesicherten Ruhestand ermöglichen. Die Hinterlassenenrenten verhindern, dass die hinterbliebenen Kinder, die Ehepartnerin oder der Ehepartner einer verstorbenen Person in finanzielle Schwierigkeiten geraten.
Die AHV ist eine Volksversicherung, die auf der Solidarität zwischen den Generationen fusst. Sie umfasst alle in der Schweiz wohnhaften und erwerbstätigen Personen und finanziert sich nach dem Prinzip des Umlageverfahrens: Die aktiven Arbeitnehmenden kommen zusammen mit den Arbeitgebenden mit Lohnbeiträgen für die laufenden Renten auf. Zudem beteiligt sich der Bund mit einem fixen Anteil von 20,2 Prozent an den Rentenausgaben. Auch ein Teil der Mehrwertsteuer fliesst an die Renten.
Beitragslücken entstehen, wenn Sie in einem Jahr oder während mehrerer Jahre keine AHV-Beiträge bezahlt haben oder Sie keinen Anspruch auf Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften haben. Solche Beitragslücken führen zu einer Rentenkürzung: Für jedes fehlende Beitragsjahr verringert sich die Rente um 1/44 respektive 2,27 Prozent.
Beitragslücken können Sie ganz oder teilweise mit Beiträgen kompensieren, die Sie während Ihrer Jugendjahre erwirtschaftet haben.
Die AHV-Beitragspflicht beziehungsweise die obligatorische Versicherung bei der AHV gilt grundsätzlich für alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Erwerbstätige Personen müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres AHV-Beiträge entrichten. Für nichterwerbstätige Personen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Die Beitragspflicht dauert bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Personen im Rentenalter, die weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen ebenfalls AHV-Beiträge entrichten. Dabei gilt ein Freibetrag von aktuell 1'400 Franken im Monat oder 16’800 Franken im Kalenderjahr, der von AHV-Abgaben befreit ist.
Dies sind Zuschläge zum Erwerbseinkommen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Geldleistungen, die direkt an die Begünstigten ausgezahlt werden, sondern um ein fiktives Einkommen für Betreuungs- und Erziehungsaufgaben in der Familie, das dem AHV-Konto gutgeschrieben wird. Diese Gutschriften werden dann für die Berechnung Ihrer Rente berücksichtigt.
Die AHV-Ausgleichskasse führt für jede Person ein individuelles Konto, welches die jährlichen Einzahlungen ausweist.
Die Ansprüche sind wie folgt geregelt:
Die Hilfslosenentschädigung ist ein Beitrag an die Pflege- oder Betreuungskosten für Rentnerinnen und Rentner. Als hilflos gelten Personen, die für alltägliche Verrichtungen wie Essen, Aufstehen, Ankleiden und Hinsetzen permanent auf Hilfe angewiesen sind.
Als hilflos gelten Personen, die wegen eines Gebrechens dauernde und besonders aufwändige Pflege benötigen, einer dauernden persönlichen Überwachung bedürfen oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur mit Hilfe Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen können.
Die Hilflosenentschädigung zur AHV wird jemandem unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt. Die Höhe ist einzig davon abhängig, wie stark die Person in ihrem Alltag eingeschränkt ist. Die AHV unterscheidet drei Stufen von Hilflosigkeit: leicht, mittel und schwer.
Die Höhe der AHV-Rente ist nach oben und unten begrenzt. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt die AHV-Minimalrente für Einzelpersonen bei voller Beitragsdauer monatlich 1'260 Franken. Für eine Einzelperson beträgt die Maximalrente (bei voller Beitragsdauer) 2'520 Franken pro Monat, für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften 3'780 Franken. Der Erhalt der Maximalrente hängt vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen und von der Beitragsdauer ab (siehe auch «Rentenhöhe»). Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf nicht mehr als 150 Prozent der Maximalrente für Alleinstehende betragen, diese Begrenzung ist die sogenannte Plafonierung.
Der Mischindex entspricht dem Durchschnitt von Lohn- und Preisindex. Der Bundesrat prüft den Mischindex in der Regel alle zwei Jahre, um die Renten der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen. Die Renten werden früher angeglichen, falls die Teuerung innerhalb eines Jahres mehr als vier Prozent ausmacht. Auf diese Weise können bei den Renten sowohl die Teuerung als auch die Lohnentwicklung berücksichtigt werden.
Für die Berechnung der Altersrente sind zwei Faktoren massgebend:
Darüber hinaus spielt für die Berechnung der Rente der Zivilstand eine Rolle. Für verheiratete Paare oder in einer eingetragenen Partnerschaft beträgt die Rente höchstens 150 Prozent einer Maximalrente für eine Einzelperson (siehe auch «Minimalrente und Maximalrente»). Wenn die Summe der beiden Renten diesen Maximalbetrag übersteigt, sinkt die Rente.
Mit dem Splitting werden die Renten von Ehepaaren respektive bei eingetragenen Partnerschaften berechnet. Dazu werden die Einkommen zusammengezählt, die während der Ehejahre beziehungsweise während der Dauer der Partnerschaft erzielt wurden, und je zur Hälfte gutgeschrieben. Um die Voraussetzungen zur Einkommensteilung zu erfüllen, müssen die Ehepaare in den gleichen Kalenderjahren versichert gewesen sein. Die Methode des Splittings kommt erst dann zur Anwendung, wenn beide das Rentenalter erreicht haben, sie sich trennen oder voneinander scheiden lassen oder im Fall, dass der oder die Hinterbliebene Anspruch auf eine Altersrente hat.
Die AHV wird nach dem sogenannten Umlageverfahren finanziert. Die Renten werden aus den laufenden Einnahmen durch die Beitragszahlenden finanziert. Die eingenommenen Beiträge der wirtschaftlich aktiven Generation werden also unmittelbar zur Finanzierung der Rentenleistungen verwendet. Der AHV-Ausgleichfonds gleicht zusätzlich kurzfristige Schwankungen aus.