Fiktives Fallbeispiel: Erschwerte Rückkehr in die Schweiz
Eine ungenügende Vorsorgeregelung kann im Alter problematisch werden. In diesem fiktiven Fallbeispiel geht es um das ältere Ehepaar Z., welches nach längerer Zeit in ihrem Herkunftsland mit gesundheitlichen Problemen in die Schweiz zurückkehren möchte.
Ausgangslage
Herr und Frau Z. (78 und 74 Jahre alt) sind ein verheiratetes Ehepaar mit Schweizer Staatsbürgerschaft. Beide haben während über 35 Jahren in der Schweiz gearbeitet und gelebt. Nach der Pensionierung entschieden sie sich, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, wo sie ein Haus besitzen. Die beiden beziehen eine AHV-Rente sowie eine kleine Pensionskassenleistung aus der Schweiz. Ihre drei erwachsenen Kinder wohnen in der Schweiz. Die ganze Familie besucht sich regelmässig während den Sommerferien. Nach einigen Jahren erkrankt Herr Z. an fortgeschrittener Demenz und verliert seine Urteilsfähigkeit. Frau Z. ist gesundheitlich angeschlagen und mit der Betreuung überfordert. Die Familie entscheidet gemeinsam, dass die Eltern wieder in der Schweiz – näher bei den Kindern – leben sollen.
Situation bei der Rückkehr in die Schweiz
Nach der Rückkehr zeigen sich erhebliche Schwierigkeiten. Herr Z. ist nicht mehr urteilsfähig, Frau Z. zwar handlungsfähig, aber stark belastet. Gleichzeitig besteht keine ausreichende Vorsorgeregelung: Es gibt weder einen Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung. Zudem ist die Anerkennung der vorhandenen Vollmacht aus dem Ausland in der Schweiz nicht gesichert.
Die Kinder können ihre Eltern deshalb in administrativen und finanziellen Angelegenheiten (Banken, Versicherungen, Behörden) nicht verbindlich vertreten. Auch das gesetzliche Vertretungsrecht von Frau Z. reicht für diese Situation nicht aus. Da Herr Z. keinen Vorsorgeauftrag mehr erstellen kann, ist eine eigenständige Lösung nicht mehr möglich.
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Zum DocupassIntervention der Behörden
Aufgrund der Situation wenden sich die Kinder des Ehepaars Z. an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Die KESB klärt die Urteilsfähigkeit von Herrn Muster ab und prüft die vorhandenen Dokumente. Da keine ausreichende Vorsorgeregelung besteht, wird eine Beistandschaft errichtet.
Für deren Umsetzung hat die KESB eines der erwachsenen Kinder als geeignet und sachgerecht erachtet und somit als Privatbeistand ernannt. Dieses übernimmt unter Aufsicht der KESB die Vermögensverwaltung, administrative Aufgaben sowie die Koordination der Pflege. Dadurch wird die Handlungsfähigkeit sichergestellt, gleichzeitig bleibt die Familie eng in die Betreuung eingebunden.
Reflexion
Ein Vorsorgeauftrag hätte klare Zuständigkeiten geschaffen, insbesondere wer die Eltern vertritt und wer die Vermögensverwaltung übernimmt. Dadurch wäre die Familie rasch handlungsfähig gewesen, und eine KESB-Massnahme hätte wahrscheinlich vermieden werden können. Zudem hätte der individuelle Wille besser umgesetzt werden können. Entscheidend ist, dass ein Vorsorgeauftrag nur von einer handlungsfähigen Person erstellt werden kann.
In einer präventiven Variante hätte das Ehepaar Z. bereits vor der Ausreise einen Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung erstellt. Dadurch hätten die Kinder bei der Rückkehr sofort handeln können und eine umfassendere behördliche Prüfung hätte möglicherweise vermieden werden können. Für die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags wäre jedoch weiterhin eine Prüfung bzw. Validierung durch die KESB erforderlich gewesen.
Für die Praxis zeigt sich, dass der Vorsorgeauftrag insbesondere bei Migration, Rückkehr und im Alter zentral ist. Fehlt er, sind die Vertretungsmöglichkeiten der Angehörigen begrenzt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Vorsorgeauftrag schafft klare Zuständigkeiten und rasche Handlungsfähigkeit.
- Ohne Vorsorgeauftrag sind die Vertretungsmöglichkeiten von Angehörigen begrenzt.
- Eine Person muss urteilsfähig sein, um einen Vorsorgeauftrag erstellen zu können.
- Durch einen gültigen Vorsorgeauftrag können behördliche Interventionen (z.B. KESB) vermieden werden.
- Der Vorsorgeauftrag ist in den folgenden Fällen besonders nützlich: Migration, Rückkehr aus dem Ausland und grundsätzlich im Alter.